Satzung des Vereins Gesundheitswirtschaft Hamburg e.V.

Errichtet am 11.11.2010 in Hamburg, zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23.02.2017

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Gesundheitswirtschaft Hamburg“ – nachfolgend „Verein“ genannt. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ führen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

1. Ziel des Vereins ist die Verbesserung der Gesundheitsversorgung in Hamburg sowie die Stärkung des Hamburger Gesundheitswirtschaftsstandortes und seiner Unternehmen. Als zukunftsträchtiger und innovativer Standort der Gesundheitswirtschaft in Deutschland soll Hamburg über Leuchtturmprojekte, die sowohl in ihrem Innern als auch in der Außenwahrnehmung strahlen und sich durch innovative wertschöpfungskettenumfassende Modelle für eine optimale sektorenübergreifende Versorgung von anderen urbanen Metropolen abheben. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch:

  • die Vernetzung von Akteuren und Anbietern unterschiedlicher Branchensegmente, die am Produkt Gesundheit in Hamburg beteiligt sind bzw. sein möchten, sowie
  • das Einwerben von finanziellen Mitteln, die für die Unterstützung der Gesundheitswirtschaft Hamburg GmbH – der Agentur zur Förderung der Gesundheitswirtschaft in der Metropolregion Hamburg – sowie vom Verein initiierten Projekten verwendet werden können.

Die Ziele werden in enger Abstimmung mit der Strategie der Gesundheitswirtschaft Hamburg GmbH verfolgt, zu deren Vertiefung und Weiterentwicklung Impulse durch den Verein beigesteuert werden.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

3. Zur Erreichung seiner Ziele kann der Verein auch Mitgliedschaften und/oder Beteiligungen an Institutionen und/oder Unternehmen erwerben.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können juristische Personen und geschäftsfähige natürliche Personen sowie Interessenverbände werden, soweit sie die Belange des Vereins fördern wollen.

2. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats schriftliche Beschwerde eingelegt werden, über welche die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet.

3. Die Mitgliedschaft endet
        a) mit dem Tod (bei natürlichen Personen) bzw. der Auflösung (bei juristischen Personen),
        b) durch Austritt,
        c) durch Ausschluss aus dem Verein.

4. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Jahresende zulässig.

5. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem betroffenen Mitglied ist Gehör zu gewähren. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die Mitgliederversammlung anzurufen. Der Anruf der Mitgliederversammlung hat schriftlich zu erfolgen und hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit 2/3 Mehrheit der vertretenen Stimmrechte.

6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen.

7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des Vereins aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

2. Die Vereinsmitglieder verpflichten sich, einen Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe sich nach der von der Mitgliederversammlung erlassenen Beitragsordnung richtet. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Beitragsordnung bewilligen.

3. Jedes Mitglied ist berechtigt, schriftlich eine Person zur Wahrnehmung seiner Rechte in den Mitgliederversammlungen zu bevollmächtigen. Der Vollmachtgeber hat unverzüglich das Erlöschen der Vollmacht dem Vorstand anzuzeigen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Ordentliche Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachen Briefes oder mittels E-Mail an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

2. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Jedes Mitglied kann Anträge zur Tagesordnung stellen, die dem Vorstand bis spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich einzureichen sind.

3. Einmal jährlich erhält die Geschäftsführung der GWHH Gelegenheit, der Mitgliederversammlung Bericht über die laufenden und geplanten Aktivitäten zu erstatten.

§ 7 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die ihr nach dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben und alle anderen Angelegenheiten, sofern sie nicht dem Vorstand obliegen. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
        a. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Jahreswirtschaftsplans,
        b. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands,
        c. Entlastung des Vorstands,
        d. Erlass und Änderung der Beitragsordnung,
        e. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
        f.  Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
        g. Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks,
        h. Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages und eines Ausschlussbeschlusses des Vorstands,
        i.  Auflösung des Vereins.

2. Beschlüsse und Wahlen werden in offener Abstimmung durchgeführt, es sei denn, ein Drittel der erschienenen Mitglieder beantragt eine geheime Abstimmung.

3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der auf einer Versammlung vertretenen Stimmrechte gefasst, sofern diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Sie sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

4. Änderungen der Satzung oder Ergänzungen des Vereinszwecks bedürfen der Mehrheit von 2/3 der vertretenen Stimmrechte. Über diese Änderungen kann nur beschlossen werden, wenn diese mit der Tagesordnung bekannt gemacht werden.

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand oder Mitglieder, die über mindestens 15 Prozent der gesamten aktuell bestehenden Stimmrechte verfügen, verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regeln der ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertretern.

2. Die Handelskammer Hamburg entsendet ein geborenes Vorstandsmitglied. Ein zweites Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die beiden Vorstände können ein drittes Vorstandsmitglied kooptieren. 3. Der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Bei vorzeitigem Ausscheiden des Vorsitzenden wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit einen neuen Vorsitzenden.

4. Der Vorstand wählt innerhalb von zwei Wochen nach vollständiger Konstitution aus sich heraus den Vorstandsvorsitzenden sowie dessen ersten und ggfls. zweiten Stellvertreter. Können sich die Vorstandsmitglieder innerhalb dieser Zeit nicht auf einen Vorstandsvorsitzenden einigen, entscheidet die Mitgliederversammlung des Vereins. Die Amtszeit des Vorstands beträgt nach Gründung des Vereins ein Jahr, danach beträgt die reguläre Amtsperiode jeweils drei Jahre ab vollständiger Konstitution. Wenn der Verein mindestens 100 Mitglieder hat, kann mit Beginn jeder Amtsperiode der Vorstand auf Beschluss der Mitgliederversammlung hin um 2 weitere gewählte Vorstandsmitglieder ergänzt werden.

5. Eine vorzeitige Abberufung der Vorstandsmitglieder ist nur aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung möglich. 

§ 10 Geschäftsbereich des Vorstands

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig, Auslagen die ihm bei der Amtsführung entstehen können ihm erstattet werden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder durch zwei stellvertretende Vorsitzende vertreten.

1. Der Vorstand des Vereins hat insbesondere folgende Aufgaben:
        a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
        b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
        c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
        d) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss neuer Mitglieder,
        e) Bewilligung von Ausnahmen von der Beitragspflicht,
        f) das Sicherstellen der engen Abstimmung mit der Gesundheitswirtschaft Hamburg GmbH; er wirkt auf eine gedeihliche Zusammenarbeit zwischen Vereinsmitgliedern, Gesellschaftern und Geschäftsführung der GWHH hin.

2. Für die operativen Tätigkeiten und laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine Geschäftsführung bestellen. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung erlassen, um die Aufgaben und Pflichten der Geschäftsführung zu regeln. Ist eine Geschäftsführung bestellt, können ein Vorstandsmitglied und ein Mitglied der Geschäftsführung den Verein gemeinsam vertreten. Die Geschäftsführung wird in der Regel von der Gesundheitswirtschaft Hamburg GmbH übernommen. Die Einzelheiten richten sich in diesem Fall nach einem gesondert abzuschließenden Vertrag. Die Geschäftsführung des Vereins nimmt regelmäßig an den Vorstandssitzungen teil.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstands

1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter mittels einfachen Briefes oder mittels E-Mail einberufen werden. Es ist eine Einberufungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.

2. Entscheidungen können auch im schriftlichen Verfahren bzw. mittels E-Mail herbeigeführt werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder zustimmt.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Auflösung des Vereins bedarf einer 2/3 Mehrheit der vertretenen Stimmrechte. Über die Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn diese mit der Tagesordnung bekannt gemacht wird.

2. Bei Auflösung des Vereins wird das etwa vorhandene Vermögen einer Hamburger Institution der Wirtschaft oder einem Projekt mit vergleichbarer Zielsetzung auf Beschluss der Mitglieder zugeführt.

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, wird der übrige Inhalt dieser Satzung davon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll diejenige wirksame Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Mitglieder mit der unwirksamen Bestimmung verfolgt haben.

Hamburg, 23.02.2017